OPS-Strukturprüfungen 2025
Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen
StrOPS-Richtlinie 2025 veröffentlicht
Der Medizinische Dienst Bund hat die aktualisierte Richtlinie „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“ zur Beantragung von OPS-Strukturprüfungen in der Version für das Jahr 2025 veröffentlicht. Sie tritt am 16. Januar 2025 in Kraft. Sie überbrückt den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Richtlinie für die Prüfung von Leistungsgruppen und OPS-Strukturmerkmalen (LOPS-RL) auf Basis des Ende 2024 verabschiedeten Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG). Die Richtlinie mit allen Anlagen steht hier als Download zur Verfügung.
Die Unterlagen für die Anträge zur Strukturprüfung für das Jahr 2026 finden die Krankenhäuser bei dem für sie zuständigen Medizinischen Dienst über die gemeinsame Internetseite www.medizinischerdienst.de.
Die StrOPS-RL 2025 ist eine Übergangslösung. Am 12. Dezember 2024 ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) in Kraft getreten. Es sieht vor, dass der Medizinische Dienst in Zukunft OPS-Strukturmerkmale sowie Leistungsgruppen prüft und diese Prüfungen miteinander verzahnt und aufwandsarm ausgestaltet. Diese Änderungen aus dem KHVVG werden erst wirksam, wenn der Medizinische Dienst Bund eine entsprechende Richtlinie erlassen hat. Dafür hat der Gesetzgeber eine Frist bis 12. Juni 2025 vorgesehen. Deshalb sind die Änderungen aus dem KHVVG in der StrOPS-Richtlinie 2025 nicht berücksichtigt. In der späteren sogenannten LOPS-Richtlinie werden die im KHVVG vorgesehenen Leistungsgruppenprüfungen sowie die Änderungen zum Prüfverfahren der OPS-Strukturprüfungen vollständig berücksichtigt und umgesetzt. Das betrifft unter anderem die verbindliche Verwendung von Nachweisen und die Digitalisierung des Verfahrens. Die neuen Regelungen für die OPS-Strukturprüfungen werden ab dem zweiten Halbjahr 2025 anwendbar sein.
In den OPS-Strukturprüfungen wird prospektiv geprüft, ob Krankenhäuser die personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllen, um bestimmte Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Die Voraussetzungen (Strukturmerkmale) sind in Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) nach § 301 Absatz 2 SGB V festgelegt, der jährlich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegeben wird.
Nach der erfolgreichen Prüfung erhält das Krankenhaus eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Diese ist Voraussetzung dafür, dass die jeweilige Leistung mit den Krankenkassen abgerechnet werden kann.
Wir geben Ihnen hier einige Hinweise zum Ablauf der Beantragung:
1. Die entsprechend angepasste Richtlinie enthält alle erforderlichen Informationen und Anlagen. Sie steht Ihnen hier als Download zur Verfügung: Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL) – OPS Version 2025 (md-bund.de)
2. Laden Sie sich die entsprechenden Anträge herunter und füllen diese entsprechend der zu beantragenden OPS-Kodes aus.
3. Laden Sie sich die benötigten Selbstauskunftsbögen (unten auf dieser Seite) herunter.
4. Füllen Sie die Selbstauskunftsbögen entsprechend der zu prüfenden OPS-Kodes aus.
5. Bereiten Sie die notwendigen Unterlagen entsprechend der zu prüfenden OPS-Kodes vor. Hierzu finden Sie Hinweise in der Anlage 6.
6. Senden Sie die Anträge per E-Mail an: strukturops(at)md-niedersachsen.de oder per Post an: MD Niedersachsen, Team Strukturprüfungen, 30517 Hannover
7. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind abhängig von der Antragsart die erforderlichen Nachweise, Unterlagen sowie Selbstauskunftsbögen vorzuhalten (Anlagen 5a, 5b und 6a, 6b)
Beim Antrag zur turnusgemäßen Prüfung bei bestehender Leistungserbringung benötigen Sie zunächst nur das entsprechende Antragsformular. Wir teilen Ihnen nach Zugang Ihrer Anträge mit, mit welcher Erledigungsart und für welchen Prüfzeitraum der jeweilige OPS-Kode geprüft wird. Innerhalb der vorgesehenen Frist benötigt der Medizinische Dienst dann die zur Begutachtung erforderlichen Selbstauskunftsbögen und erforderlichen Unterlagen.
Bei den anderen Antragsarten sind bereits bei der Antragsstellung die erforderlichen Selbstauskunftsbögen und die erforderlichen Unterlagen für den gemäß Richtlinie relevanten Prüfzeitraum mit einzureichen.
Anträge für Strukturprüfungen von OPS-Kodes der Anlage 2b können erst gestellt werden, wenn
OPS-Kodes der Anlage 2b im Fallpauschalenkatalog 2026 vergütungsrelevant werden. Sobald dies erkennbar ist – frühestens ab Oktober 2025 – werden die Antragsunterlagen für eine Strukturprüfung von OPS der Anlage 2b auf dieser Seite veröffentlicht (Antragsformular der Anlage 1b und Selbstauskunftsbögen der Anlage 5b).
Anlage 1: Antragsformular (OPS-Version 2025)
Formulare für Mitteilungen an den Medizinischen Dienst Niedersachsen (Anlage 8)
Selbstauskunftsbögen
Selbstauskunftsbögen 2025
Archiv OPS-Strukturprüfungen
Hier finden Sie die für die OPS-Strukturprüfungen der vergangenen Jahre jeweils gültige Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V“ sowie weitere für die damaligen Prüfungen relevante Unterlagen.
Die StrOPS-Richtlinie 2025 wurde als Übergangslösung angelegt, da sie Mitte 2025 durch eine Richtlinie abgelöst werden wird, in der sowohl die OPS-Strukturprüfungen als auch die neuen Leistungsgruppenprüfungen nach dem KHVVG geregelt sind (sogenannte LOPS-Richtlinie). Ziel der LOPS-Richtlinie ist es, Strukturprüfungen und Leistungsgruppenprüfungen miteinander zu verzahnen und für die Krankenhäuser aufwandsarm und digital zu gestalten. In dieser neuen Richtlinie werden die insbesondere in § 275a SGB V vorgesehenen Änderungen zum Prüfverfahren (unter anderem verbindliche Verwendung von Nachweisen aus anderen Prüfungen, zur Verlängerung der Frist für die Übermittlung der erforderlichen personen- und einrichtungsbezogen Daten sowie zur Digitalisierung des Verfahrens) vollständig berücksichtigt und umgesetzt. Diese Änderungen sind somit ab dem zweiten Halbjahr 2025 auch für OPS-Strukturprüfungen anwendbar. Damit wird die Wende für aufwandsarme Prüfungen durch den Medizinischen Dienst eingeläutet.
Die StrOPS-Richtlinie 2025 richtet sich vor allem an Krankenhäuser, für die keine Leistungsgruppenprüfungen vorgesehen sind. Diesen Krankenhäusern bietet die Übergangsrichtlinie die Möglichkeit, frühzeitig eine Strukturprüfung nach dem gewohnten Verfahren beantragen zu können. Dies kann sich vor allem für Krankenhäuser oder Krankenhausstandorte anbieten, die Strukturprüfungen für psychiatrische OPS-Kodes beantragen wollen.