Behandlungsfehler
Patientenschutz stärken
Sie vermuten, dass es im Rahmen Ihrer Behandlung zu einem Fehler gekommen ist? Die Krankenkassen und Medizinischen Dienste unterstützen die Patientinnen und Patienten bei der Klärung eines Behandlungsfehlerverdachtes.
Durch eine fehlerhafte Behandlung können Gesundheitsschäden entstehen, die das weitere Leben beeinträchtigen können. Nicht bei jeder Behandlung, die nicht zu dem gewünschten oder vereinbarten Ergebnis führt, liegt eine fehlerhafte Behandlung vor. Ob es sich im Einzelfall um eine Komplikation oder um einen Behandlungsfehler handelt, kann oft nur mit Hilfe eines Gutachtens zuverlässig geklärt werden. Unsere Erfahrung zeigt: Bei etwa einem Viertel der begutachteten Fälle wird der Behandlungsfehlervorwurf bestätigt. In allen anderen Fällen handelt es sich zumeist um nicht immer vermeidbare Komplikationen.
Was ist ein Behandlungsfehler?
Als Patientin oder Patient haben Sie Anspruch auf eine Behandlung, die dem aktuellen Stand der Medizin zum Zeitpunkt der Behandlung entspricht. Wenn eine ärztliche, zahnärztliche, pflegerische Behandlung nicht angemessen, sorgfältig oder zeitgerecht durchgeführt wird, handelt es sich um einen Behandlungsfehler. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
- eine Behandlung nicht dem aktuellen medizinischen Standard entspricht.
- eine medizinisch notwendige Maßnahme nicht oder erst zu spät ergriffen wird.
- eine Diagnose trotz eindeutiger Hinweise nicht gestellt wird.
- Sie unzureichend über die Behandlung, deren Risiken und Alternativen aufgeklärt werden.
Wie können Behandlungsfehler vermieden werden?
Medizinische und pflegerische Einrichtungen haben feste Abläufe und Richtlinien, die unerwünschte Ereignisse verhindern sollen. Dazu gehören unter anderem sorgfältige Dokumentationen, die aufmerksame und verständliche Kommunikation zwischen Behandelnden und Patientinnen und Patienten sowie die ständige Prüfung der Arbeitsabläufe im Team, zum Beispiel mit Hilfe von Checklisten wie die der Weltgesundheitsorganisation WHO zu einem operativen Eingriff.
Behandlungsfehler sind damit die Ausnahme. Diese dürfen aber nicht verschwiegen werden. Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet (§ 137, SGB V), kritische Vorkommnisse in das sogenannte Critical Incident Reporting System (CIRS) – also ein Berichtssystem über kritische Vorkommnisse – einzutragen. Expertinnen und Experten werten diese Einträge dann aus und schlagen konkrete Lösungen vor.
Was kann ich tun, wenn ich einen Behandlungsfehler vermute?
Die gesetzliche Kranken-/Pflegekasse soll ihre Versicherten unterstützen, wenn der vermutete Schaden bei „Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen“ eingetreten ist - d.h. nicht bei privat finanzierten Behandlungen (kosmetische Operationen, IGel-Leistungen) und nicht bei Arbeitsunfällen/berufsgenossenschaftlicher Behandlung (§66 Sozialgesetzbuch V). Die gesetzlichen Kranken-/Pflegekassen können zudem eigene Kosten, die aufgrund eines Behandlungsfehlers entstanden sind, beim Verursachenden geltend machen.
Vermuten Sie einen Behandlungsfehler, sollten Sie zuerst direkt mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Pflegedienst oder Pflegeheim sprechen. Bleiben Unklarheiten bestehen, sollten Sie ein Gedächtnisprotokoll verfassen, in dem Sie den Behandlungsverlauf aus Ihrer Sicht festhalten und darlegen, aus welchem Grund Sie weiterhin einen Behandlungsfehler vermuten.
Sprechen Sie dann mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin Ihrer Kranken-/Pflegekasse. Für gesetzlich Versicherte entstehen dabei keine zusätzlichen Kosten.
Die Krankenkasse beschafft die notwendigen Unterlagen und veranlasst in der Regel eine medizinische Begutachtung durch den Medizinschen Dienst Niedersachsen.
Was tut der MD Niedersachsen?
Ihre Kranken-/Pflegekasse kann den Medizinischen Dienst Niedersachsen mit einem Gutachten beauftragen. In diesem Fall helfen wir Ihnen, Ihre Patientenrechte wahrzunehmen.
Der Medizinische Dienst Niedersachsen unterstützt Sie im Auftrag der gesetzlichen Kranken-/Pflegekassen bei der Klärung eines Behandlungsfehlerverdachtes. Unsere spezialisierten Fachgutachterinnen und -gutachter erstellen ein sachverständiges und neutrales Gutachten zur Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder ausgeschlossen werden kann.
Um zu klären, ob bei Ihrer Behandlung ein Fehler aufgetreten ist, rekonstruieren die Gutachterinnen und Gutachter zunächst das Behandlungsgeschehen anhand dieser Dokumente. Anschließend gleichen sie diesen Verlauf mit den medizinischen Standards ab, die zum Zeitpunkt der Behandlung galten. Dabei ziehen die Gutachterinnen und Gutachter medizinische Leitlinien und die einschlägige wissenschaftliche Fachliteratur zu Rate und begründen ihre abschließende Beurteilung. Das Gutachten ist in möglichst allgemeinverständlicher Sprache für medizinische Laien formuliert. Die Begutachtung findet allein nach Aktenlage, d.h. auf der Grundlage der schriftlichen ärztlichen/pflegerischen Dokumente und der Bilddokumentationen (Röntgen, CT, MRT etc.) statt. Die Patientinnen und Patienten werden nicht zur Untersuchung oder zum Sachvortrag eingeladen.
Was geschieht nach Fertigstellung eines Gutachtens?
Die Gutachtenerstellung erfordert oft ausführliche Recherchen und eine hohe Arbeitszeit – daher muss bereits vorab um etwas Geduld gebeten werden.
Das Gutachten wird direkt an Ihre Kranken-/ Pflegekasse gesandt, die sich erneut mit Ihnen in Verbindung setzt. Wenn in dem Gutachten ein Fehler mit darauf zurückzuführendem Körperschaden festgestellt wird, kann das Gutachten als Grundlage einer dann immer einzuholenden juristischen Einschätzung dienen.
Behandlungsfehler können körperliche, psychische und auch finanzielle Folgen haben, wenn Sie beispielsweise längere Zeit arbeitsunfähig sind oder Ihnen zusätzliche Behandlungskosten entstehen.
Sofern Ihre Behandlung nicht dem medizinischen Standard entsprochen hat und Ihr erlittener Schaden auf diesen Behandlungsfehler zurückgeführt werden kann, können Sie ggf. Schadensersatz geltend machen. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse, der Unabhängigen Patientenberatung oder der Verbraucherzentrale zu möglichen Schritten beraten.
Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie als medizinischer Laie erstmalig Tatsachen erkannt haben, die auf einen Behandlungsfehler hinweisen könnten. Das heißt: Auch wenn Sie erst fünf oder zehn Jahre später Schäden feststellen, die möglicherweise auf einen früheren Behandlungsfehler zurückzuführen sind, können Sie dies prüfen lassen. Erst nach 30 Jahren verfallen sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz.